28 BauV hält dementsprechend fest, dass nur bauliche Vorhaben erfasst werden, welche Bauten und Anlagen instandhalten, instand­ stellen oder an die Erfordernisse der Zeit angleichen, ohne dass Um­ fang, Erscheinung und Bestimmung des Werks verändert werden. Erlaubt sind mithin Unterhalts- und Renovationsarbeiten unter Beibehaltung der Grundstruktur eines Gebäudes, insbesondere durch Auffrischen oder Ersetzen der abgenutzten, schadhaften oder geal­ terten Bauteile unter gleichzeitiger Anpassung an neuzeitliche Kom­ fortansprüche.