Entscheidend ist immer, dass die geplanten Massnahmen das Gebäude vor dem vorzeitigen Verfall oder - gemessen am heutigen Wohnstandard - dem Eintritt der Unbenutzbarkeit vor Ablauf der Le­ bensdauer seiner Substanz schützen. In diesem engen Rahmen geniesst die Erneuerung bestehender Bauwerke schon den Schutz der Eigentumsgarantie bzw. der daraus abgeleiteten Besitzstandsgarantie. Art. 28 BauV hält dementsprechend fest, dass nur bauliche Vorhaben erfasst werden, welche Bauten und Anlagen instandhalten, instand­ stellen oder an die Erfordernisse der Zeit angleichen, ohne dass Um­ fang, Erscheinung und Bestimmung des Werks verändert werden.