20 A. Verwaltungsentscheide 1351 a) Die Erneuerung deckt nach allgemeiner Anschauung nur Vorha­ ben ab, die ein Bauwerk in seinem hergebrachten Bestand, mithin den baurechtlichen Status quo schützen, ohne es über seine normale Le­ bensdauer hinaus zu erhalten und ohne das Bauvolumen zu vergrössern. Entscheidend ist immer, dass die geplanten Massnahmen das Gebäude vor dem vorzeitigen Verfall oder - gemessen am heutigen Wohnstandard - dem Eintritt der Unbenutzbarkeit vor Ablauf der Le­ bensdauer seiner Substanz schützen.