80 Abs. 2 und 3 EG zum RPG; Art. 27 - 34 Verordnung über Bewilligungspflicht und -verfahren sowie über das Bauen ausserhalb der Bauzonen, BauV, bGS 721.11). Der Neu­ bau und neubauähnliche Umbauten dürfen dagegen nur bewilligt wer­ den, wenn der Zweck der Anlage einen Standort ausserhalb der Bau­ zone erfordert und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Nachdem der Rekurrent ausdrücklich keinen Abbruch/Wiederaufbau ins Auge fasst und, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen wer­ den, ein solches Vorhaben auch nicht zulässig ist, stellt sich im Rah­ men von Art. 24 RPG bzw. Art. 80 EG zum RPG die Frage, ob das Vorhaben als "Erneuerung" oder als "teilweise Änderung“ gelten kann.