Im weiteren kann es nicht angehen, dass die Baudirektion als zweite Rekursinstanz in erstinstanzlicher Funktion die Vorbringen der Einsprecher und Rekurrenten erstmalig prüft und darüber entscheidet. Dies hätte nämlich zur Folge, dass bei einem eventuellen Weiterzug dieses Entscheides das Verwaltungsge­ richt mit beschränkter Überprüfungsbefugnis als zweite Instanz (und 3 A. Verwaltungsentscheide 1344