Schon aus diesem Grund ist der prozessuale Nachteil ausge­ wiesen, womit die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides zwin­ gend ist, obwohl der Baudirektion als Rekursinstanz in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht volle Überprüfungsbefugnis zukommt (vgl. Hans-Jürg Schär, Erläuterungen zum Verwaltungsverfahrensgesetz, Teufen 1985, N 7 zu Art. 7/8). Im weiteren kann es nicht angehen, dass die Baudirektion als zweite Rekursinstanz in erstinstanzlicher Funktion die Vorbringen der Einsprecher und Rekurrenten erstmalig prüft und darüber entscheidet.