chem und Rekurrenten bis zum jetzigen Zeitpunkt verwehrt, sich sachgerecht mit dem bisher ergangenen kommunalen erstinstanzli­ chen und zweitinstanzlichen Entscheid auseinanderzusetzen. Daraus folgt, dass die beiden Entscheide in wesentlichen Punkten nicht offen liegen. Schon aus diesem Grund ist der prozessuale Nachteil ausge­ wiesen, womit die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides zwin­ gend ist, obwohl der Baudirektion als Rekursinstanz in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht volle Überprüfungsbefugnis zukommt (vgl. Hans-Jürg Schär, Erläuterungen zum Verwaltungsverfahrensgesetz, Teufen 1985, N 7 zu Art. 7/8).