Die Benachteiligung des Betroffenen besteht mithin bereits darin, dass er aufs Geratewohl, d.h. ohne Kenntnis der spezifischen Entscheidgründe ein Rechtsmittel ergreifen müsste. Im vorliegenden Fall befassten sich weder die Hochbau- und Ortsplanungskommission noch der Gemeinderat mit dem Begehren und den damit verbundenen Begründungserklärungen der Einsprecher und Rekurrenten in ihrer Einsprache vom 29. Mai 1998. Im weiteren hat der Gemeinderat auch in seiner Vernehmlassung vom 17. Dezem­ ber 1998 dazu keinerlei Ausführungen materieller Art gemacht. Auf­ grund dessen liegen die Überlegungen der Vorinstanz sowie der ers­ ten Instanz nach wie vor im dunkeln. Damit wurde es den Einspre-