Gemäss Art. 22 Abs. 2 VwVG hat die Rekurseingabe einen Antrag und eine kurze Begründung zu enthalten. Um eine fundierte Begrün­ dung abzufassen, muss der Betroffene indes wissen, welche Tatsa­ chen und Rechtsnormen dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegen. Nur so kann er sich wirksam zur Wehr setzen. Die Kenntnis der Motive ist auch nötig, um die Aussichten eines Rechtsmittels abzu­ schätzen (SG GVP 1985 Nr. 2). Die Benachteiligung des Betroffenen besteht mithin bereits darin, dass er aufs Geratewohl, d.h. ohne Kenntnis der spezifischen Entscheidgründe ein Rechtsmittel ergreifen müsste.