16 A. Verwaltungsentscheide 1350 rung der Frist bis zum Neubau auf der Parzelle des Rekurrenten und damit bis zur Schaffung einer Ersatzlösung aus grundsätzlichen Überlegungen ausser Betracht fällt. Der Gemeinderat hat in seiner Verfügung vom 16. Februar 1999 eine Frist von 30 Tagen ab Rechtskraft seines Entscheides festge­ setzt. Unter Berücksichtigung des Aufwandes für die notwendigen Abbrucharbeiten erscheint dies als durchaus angemessen und kann nicht beanstandet werden. Entscheid der Baudirektion vom 12.4.1999 1350