Dem ist aber nicht so. Es trifft vielmehr zu, dass dem Rekurrenten zwar ausreichend Zeit eingeräumt werden muss, um die Entfernung der strittigen Bauten in geordneter Weise vollziehen zu können, dass es aber grundsätzlich nicht darum gehen kann, ihm auch die Verlegung dieser Bauten zu ermöglichen. Wer eigenmächtig baut, muss das Risiko finanzieller und anderer Nachteile bei einer erzwungenen Wiederherstellung des frü­ heren Zustandes in Kauf nehmen. Andernfalls würde ein derartiges Vorgehen allzu attraktiv, verbunden mit der naheliegenden Konse­ quenz, dass das Bewilligungsverfahren weitgehend unterlaufen wer­ den könnte (AGVE 1989, S. 254). Daraus folgt, dass eine Verlänge­