Der Rekurrent wendet sich gegen diese Frist und ersucht um Aufschub bis zum Neu­ bau auf seiner Parzelle. Er macht geltend, dass ein sofortiger Abbruch mit grossen Nachteilen für die benachbarte Familie und die Hunde verbunden wäre. In Ermangelung einer anderen eingezäunten Fläche müssten die Hunde im Gehege verbleiben. Dadurch wäre der Kontakt zwischen dem Nachbarn und Hund N. nicht zu vermeiden. Da der Hund den Nachbarn durch seine Provokationen nicht als Sympathie­ träger empfinde, was er wirklich verstehe, wäre die Situation für beide Kontrahenten sicher unangenehmer.