Der Rekurrent reichte mit Datum vom 1. Juli 1998 ein nachträgli­ ches Baugesuch betreffend Hundezwinger und Holzlager bei der Ge­ meinde R. ein. Der Gemeinderat verweigerte mit Verfügung vom 8. September 1998 die Bewilligung und verlangte die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes; diese Verfügung ist in der Folge in Rechtskraft erwachsen. Mit Entscheid vom 16. Februar 1999 verlangte der Gemeinderat R. neuerlich die Wiederherstellung und setzte eine Frist von 30 Tagen ab Rechtskraft des Entscheides. Der Rekurrent wendet sich gegen diese Frist und ersucht um Aufschub bis zum Neu­ bau auf seiner Parzelle.