A. Verwaltungsentscheide 1349 1349 Abbruchverfügung. Keine Berücksichtigung der Ersatzbeschaffung bei der Bemessung der Wiederherstellungsfrist. Der Rekurrent reichte mit Datum vom 1. Juli 1998 ein nachträgli­ ches Baugesuch betreffend Hundezwinger und Holzlager bei der Ge­ meinde R. ein. Der Gemeinderat verweigerte mit Verfügung vom 8. September 1998 die Bewilligung und verlangte die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes; diese Verfügung ist in der Folge in Rechtskraft erwachsen. Mit Entscheid vom 16. Februar 1999 verlangte der Gemeinderat R. neuerlich die Wiederherstellung und setzte eine Frist von 30 Tagen ab Rechtskraft des Entscheides. Der Rekurrent wendet sich gegen diese Frist und ersucht um Aufschub bis zum Neu­ bau auf seiner Parzelle. Er macht geltend, dass ein sofortiger Abbruch mit grossen Nachteilen für die benachbarte Familie und die Hunde verbunden wäre. In Ermangelung einer anderen eingezäunten Fläche müssten die Hunde im Gehege verbleiben. Dadurch wäre der Kontakt zwischen dem Nachbarn und Hund N. nicht zu vermeiden. Da der Hund den Nachbarn durch seine Provokationen nicht als Sympathie­ träger empfinde, was er wirklich verstehe, wäre die Situation für beide Kontrahenten sicher unangenehmer. Er hätte dann auch keine Mög­ lichkeit mehr, schlichtend einzugreifen und den Hund in den sichtge­ schützten Zwinger zu bringen. Der Rekurrent setzt mithin als selbstverständlich voraus, dass in Fällen wie dem vorliegenden stets auch der Möglichkeit der Ersatzbe­ schaffung angemessen Rechnung zu tragen ist. Dem ist aber nicht so. Es trifft vielmehr zu, dass dem Rekurrenten zwar ausreichend Zeit eingeräumt werden muss, um die Entfernung der strittigen Bauten in geordneter Weise vollziehen zu können, dass es aber grundsätzlich nicht darum gehen kann, ihm auch die Verlegung dieser Bauten zu ermöglichen. Wer eigenmächtig baut, muss das Risiko finanzieller und anderer Nachteile bei einer erzwungenen Wiederherstellung des frü­ heren Zustandes in Kauf nehmen. Andernfalls würde ein derartiges Vorgehen allzu attraktiv, verbunden mit der naheliegenden Konse­ quenz, dass das Bewilligungsverfahren weitgehend unterlaufen wer­ den könnte (AGVE 1989, S. 254). Daraus folgt, dass eine Verlänge­ 16 A. Verwaltungsentscheide 1350 rung der Frist bis zum Neubau auf der Parzelle des Rekurrenten und damit bis zur Schaffung einer Ersatzlösung aus grundsätzlichen Überlegungen ausser Betracht fällt. Der Gemeinderat hat in seiner Verfügung vom 16. Februar 1999 eine Frist von 30 Tagen ab Rechtskraft seines Entscheides festge­ setzt. Unter Berücksichtigung des Aufwandes für die notwendigen Abbrucharbeiten erscheint dies als durchaus angemessen und kann nicht beanstandet werden. Entscheid der Baudirektion vom 12.4.1999 1350 Zonenkonform ität. Nachtklub in der Wohn- und Gewerbezone (Art. 28 Abs. 1 EG zum RPG). Bedeutungslosigkeit der kantonalrechtlichen Immissionsschutzbestimmungen (Art. 75 Abs. 1 EG zum RPG). Will­ kürliche Sachverhaltsfeststellung. Die neuen Eigentümer eines Restaurants in der Wohn- und Gewer­ bezone stellten ein Baugesuch für den Umbau der bisherigen Pizzeria in einen Nachtklub mit Striptease-Darbietungen. Dem Projekt erwuchs jedoch erheblicher Widerstand von seiten der Gemeinde und der Nachbarn. Die Eigentümer reichten deshalb ein zweites Baugesuch ein, das die Fortführung des Restaurationsbetriebs im bisherigen Um­ fang ermöglichen sollte und mehrere Umgestaltungen im Gebäude- innem sowie die Errichtung einer Gartenwirtschaft umfasste. Die Ge­ meinde stellte sich auch gegen dieses Projekt und verweigerte die Baubewilligung mit der Begründung, dass die Baugesuchsteller ledig­ lich die Absicht hätten, „die baurechtliche Beurteilung der Nutzungs­ änderung von der bisherigen Pizzeria in den angestrebten Night-Club zu umgehen“. Der Betrieb eines Nachtklubs sei in dem „schwerge­ wichtig der Wohnnutzung dienenden Dorfteil aus verschiedenen Grün­ den zweifellos zu den unzulässigen Nutzungen zu zählen“. Einen ge­ gen diesen Entscheid gerichteten Rekurs der Eigentümer hiess der Regierungsrat aus folgenden Erwägungen gut: 17