Der Gesuchstellter hat im Herbst 1984 das Studium der Pharmazie mit dem Staatsexamen abgeschlossen und im Jahre 1989 mit einer Dissertation zum Thema Heil- und Giftpflanzen an der Universität Ba­ sel den Doktor der Pharmazie erlangt. Angesichts dieser Ausbildung ist anzunehmen, dass er sich die notwendigen Kenntnisse zur Aus­ übung des Berufes eines Heilpraktikers im wesentlichen angeeignet hat. Apotheker gehören zudem laut Art. 2 Abs. 1 GG zu den Medizi­ nalpersonen. Sein Bildungsausweis ist deshalb als ausreichend im Sinne von Art. 11bis Abs. 3 GG und Art. 3 PrR anzusehen. RRB vom 2.3.1999 1337