54 A. Verwaltungsentscheide 1337 Heilpraktikerprüfung abzulegen hätten. Diese schematische Ausle­ gung von Art. 11 bis Abs. 3 GG und Art. 3 PrR führt indes zu einem sehr engen Beurteilungsspielraum, wie er vom Gesetzgeber nicht vorgesehen war. Aus Art. 11 bis Abs. 3 GG und Art. 3 PrR ergeben sich keine Hinweise darauf, dass mit dem Erfordernis des ausreichen­ den Bildungsausweises lediglich eine mit einem humanmedizinischen Studium vergleichbare Ausbildung gemeint ist.