Es fragt sich, ob die Sanitätskommission diesen Beurteilungsspielraum im vorliegenden Fall ausgeschöpft hat. Nach der Auslegung der Sanitätskommission ist unter einem abge­ schlossenen humanmedizinischen Hochschulstudium ein eidgenössi­ scher Studienabschluss und unter einem anderen ausreichenden Bil­ dungsausweis ein ausländischer humanmedizinischer Abschluss zu verstehen, der mit einem eidgenössischen vergleichbar ist. Gestützt darauf hat die Sanitätskommission in einem Grundsatzentscheid be­ schlossen, dass alle Bewerber, die nicht über den Abschluss eines eidgenössischen humanmedizinischen Studiums oder eines gleich­ wertigen ausländischen humanmedizinischen Studiums verfügten, die