Der Begriff anderer ausreichender Bildungsausweis ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der von der rechtsanwendenden Behörde näher bestimmt werden muss. Dabei steht ihr ein gewisser Beurtei­ lungsspielraum offen (vgl. Im boden/Rhinow, Schweizerische Verwal­ tungsrechtsprechung, Bd. I, 6. A., Basel und Frankfurt/Main 1986, Nr. 66 B II a; Rhinow/Krähenm ann, Ergänzungsband, Basel und Frank­ furt/Main 1990, Nr. 66 B V a; H äfelin/M üller, Grundriss des allgemei­ nen Verwaltungsrechts, 3. A., Zürich 1998, Rz. 362). Es fragt sich, ob die Sanitätskommission diesen Beurteilungsspielraum im vorliegenden Fall ausgeschöpft hat.