Laut Art. 11 bis Abs. 3 des Gesetzes über das Gesundheitswesen (GG; bGS 811.1) sowie Art. 3 des Prüfungsreglements für Heilprakti­ ker (PrR; bGS 811.11.1) kann die Sanitätskommission Bewerbern, welche den Nachweis über ein abgeschlossenes humanmedizinisches Hochschulstudium erbringen oder einen anderen ausreichenden Bil­ dungsausweis vorlegen, die Heilpraktikerprüfung ganz oder teilweise erlassen. Der Begriff anderer ausreichender Bildungsausweis ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der von der rechtsanwendenden Behörde näher bestimmt werden muss.