A. Verwaltungsentscheide 1336 7. Sanitätswesen 1336 Sanitätsw esen. Befreiung eines Apothekers von der Heilpraktikerprü­ fung. Laut Art. 11 bis Abs. 3 des Gesetzes über das Gesundheitswesen (GG; bGS 811.1) sowie Art. 3 des Prüfungsreglements für Heilprakti­ ker (PrR; bGS 811.11.1) kann die Sanitätskommission Bewerbern, welche den Nachweis über ein abgeschlossenes humanmedizinisches Hochschulstudium erbringen oder einen anderen ausreichenden Bil­ dungsausweis vorlegen, die Heilpraktikerprüfung ganz oder teilweise erlassen. Der Begriff anderer ausreichender Bildungsausweis ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der von der rechtsanwendenden Behörde näher bestimmt werden muss. Dabei steht ihr ein gewisser Beurtei­ lungsspielraum offen (vgl. Im boden/Rhinow, Schweizerische Verwal­ tungsrechtsprechung, Bd. I, 6. A., Basel und Frankfurt/Main 1986, Nr. 66 B II a; Rhinow/Krähenm ann, Ergänzungsband, Basel und Frank­ furt/Main 1990, Nr. 66 B V a; H äfelin/M üller, Grundriss des allgemei­ nen Verwaltungsrechts, 3. A., Zürich 1998, Rz. 362). Es fragt sich, ob die Sanitätskommission diesen Beurteilungsspielraum im vorliegenden Fall ausgeschöpft hat. Nach der Auslegung der Sanitätskommission ist unter einem abge­ schlossenen humanmedizinischen Hochschulstudium ein eidgenössi­ scher Studienabschluss und unter einem anderen ausreichenden Bil­ dungsausweis ein ausländischer humanmedizinischer Abschluss zu verstehen, der mit einem eidgenössischen vergleichbar ist. Gestützt darauf hat die Sanitätskommission in einem Grundsatzentscheid be­ schlossen, dass alle Bewerber, die nicht über den Abschluss eines eidgenössischen humanmedizinischen Studiums oder eines gleich­ wertigen ausländischen humanmedizinischen Studiums verfügten, die 54 A. Verwaltungsentscheide 1337 Heilpraktikerprüfung abzulegen hätten. Diese schematische Ausle­ gung von Art. 11 bis Abs. 3 GG und Art. 3 PrR führt indes zu einem sehr engen Beurteilungsspielraum, wie er vom Gesetzgeber nicht vorgesehen war. Aus Art. 11 bis Abs. 3 GG und Art. 3 PrR ergeben sich keine Hinweise darauf, dass mit dem Erfordernis des ausreichen­ den Bildungsausweises lediglich eine mit einem humanmedizinischen Studium vergleichbare Ausbildung gemeint ist. Es ist deshalb im Ein­ zelfall zu prüfen, ob der vorgelegte Bildungsausweis den Bewerber befähigt, den Beruf des Heilpraktikers im Sinne des Gesundheitsge­ setzes und ohne Gesundheitsgefährdung für die Patienten auszuüben. Der Gesuchstellter hat im Herbst 1984 das Studium der Pharmazie mit dem Staatsexamen abgeschlossen und im Jahre 1989 mit einer Dissertation zum Thema Heil- und Giftpflanzen an der Universität Ba­ sel den Doktor der Pharmazie erlangt. Angesichts dieser Ausbildung ist anzunehmen, dass er sich die notwendigen Kenntnisse zur Aus­ übung des Berufes eines Heilpraktikers im wesentlichen angeeignet hat. Apotheker gehören zudem laut Art. 2 Abs. 1 GG zu den Medizi­ nalpersonen. Sein Bildungsausweis ist deshalb als ausreichend im Sinne von Art. 11bis Abs. 3 GG und Art. 3 PrR anzusehen. RRB vom 2.3.1999 1337 S anitätsw esen. Die Aura-Soma-Therapie fällt unter die bewilli­ gungspflichtige Heiltätigkeit. Laut Art. 11 bis Abs. 1 des Gesetzes über das Gesundheitswesen (GG; bGS 811.1) benötigen Heilpraktiker für die Ausübung ihres Beru­ fes eine Bewilligung der Gesundheitsdirektion. Diese ist zu erteilen, wenn der Bewerber die allgemeinen Voraussetzungen gemäss Art. 15 GG erfüllt und sich durch die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung darüber ausweist, dass er die für die Heilpraktikertätigkeit notwendigen Grundkenntnisse besitzt (Art. 11 bis Abs. 2 GG). 55