Der Rekurrent hat weder in seiner Rekursschrift vom 26. Januar 1999 noch in seiner Stellungnahme (eingegangen am 15. Februar 1999) in bezug auf die strittige Rekursfrist darlegen können, dass die Einreichung eines Rekurses innert der Rekursfrist objektiv betrachtet nicht möglich gewe­ sen wäre. Eine Wiederherstellung der Frist scheidet demzufolge aus. Entscheid der Baudirektion vom 26.2.1999 2