Im administrativen Verfahren kann eine versäumte Frist nur dann wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hin­ dernis abgehalten worden sind, innert der Frist zu handeln. Das schrifliche und begründete Gesuch ist binnen fünf Tagen nach Wegfali des Hindernisses zu stellen (Art. 5 Abs. 1 und 2 FLG). Der Rekurrent hat weder in seiner Rekursschrift vom 26. Januar 1999 noch in seiner Stellungnahme (eingegangen am 15. Februar 1999) in bezug auf die strittige Rekursfrist darlegen können, dass die Einreichung eines Rekurses innert der Rekursfrist objektiv betrachtet nicht möglich gewe­ sen wäre.