Die Rekursfrist nach Art. 18 Abs. 1 VwVG ist gesetzliche Frist. Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden (Art. 4 Abs. 1 Gesetz über den Fristenlauf, FLG; bGS 143.4). Auch die Behörden sind daran gebunden; es steht ihnen nicht zu, bei gesetzlichen Fristen Nachfristen zu gewähren. Vorbehalten bleibt einzig die Wiederherstel­ lung (Hans-Jürg Schär, Erläuterungen zum Verwaltungsverfahrens­ gesetz, Teufen 1985, N. 24 zu Art. 3). Im administrativen Verfahren kann eine versäumte Frist nur dann wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hin­ dernis abgehalten worden sind, innert der Frist zu handeln.