Aus diesen Gründen sind die vorliegenden Rekurse gutzuheis­ sen und der Teilzonenplan Ausserkaien aufzuheben. Nicht stattzuge­ ben ist den Anträgen der Rekurrenten auf Zuweisung des Ausserkaien zur Landwirtschaftszone. Praxisgemäss nimmt der Regierungsrat im Rekursverfahren keine Planfestsetzungen vor. Auch fehlt es, gemäss den vorstehenden Erwägungen, generell an den Voraussetzungen für eine Planänderung. RRB vom 16.2.1999 27