Zu Recht hat deshalb das kantonale Planungsamt im Vorprüfungsverfahren darauf bestanden, dass die Schaffung einer Gewerbezone nur bei nachvollziehbarer, umfassender Interessenab­ wägung in Betracht gezogen werden könne. Ein Planungsbericht im Sinne von Art. 26 der Verordnung über die Raumplanung (SR 700.1) wurde aber von der Gemeinde trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Es ist deshalb nicht ersichtlich, ob und wie die erforderliche Interessen­ abwägung vorgenommen worden ist. 0 Aus diesen Gründen sind die vorliegenden Rekurse gutzuheis­ sen und der Teilzonenplan Ausserkaien aufzuheben.