Vielmehr muss die Bauzonenerweiterung durch eine umfas­ sende Abwägung und Abstimmung aller räumlich wesentlichen Inter­ essen und Gesichtspunkte gerechtfertigt sein (BGE 116 la 342 mit weiteren Hinweisen). In dieser Interessenabwägung sind auch die Vorgaben der kantonalen Richtplanung zu berücksichtigen (Art. 9 Abs. 1 RPG). Diese bezeichnet im Sinne eines Zwischenergebnisses eine allfällige Neueinzonung im Ausserkaien als unerwünschte Siedlungs­ entwicklung. Zu Recht hat deshalb das kantonale Planungsamt im Vorprüfungsverfahren darauf bestanden, dass die Schaffung einer Gewerbezone nur bei nachvollziehbarer, umfassender Interessenab­ wägung in Betracht gezogen werden könne.