sprechung des Bundesgerichts lässt sich eine nur an Bauinteressen orientierte Planung nicht mit dem gesetzlichen Auftrag vereinbaren, für eine haushälterische Nutzung des Bodens zu sorgen (BGE 117 la 438 f.)- In der Regel stellen deshalb weder die blosse Baulandnachfrage noch eine ausgewiesene Baulandhortung ausreichende Gründe für eine Bauzonenerweiterung dar (BGE 116 la 333; H aller/Karlen, S. 61, Rz. 252). Vielmehr muss die Bauzonenerweiterung durch eine umfas­ sende Abwägung und Abstimmung aller räumlich wesentlichen Inter­ essen und Gesichtspunkte gerechtfertigt sein (BGE 116 la 342 mit weiteren Hinweisen).