Indessen hat der Regierungsrat mit Beschluss vom 9. Januar 1996 die Ortspla­ nungsrevision genehmigt und damit die untergeordnete gewerbliche Standortgunst der Gemeinde anerkannt. Dass er dabei auch Kenntnis von den Bemühungen der Gemeinde nahm, im Ausserkaien eine zu­ sätzliche Gewerbezone zu schaffen, ist rechtlich unerheblich - daraus lässt sich weder eine Anerkennung eines bestimmten Baulandbedarfs noch gar eine vorweggenommene Billigung der geplanten Gewerbe­ zone ableiten. e) Sodann ist festzuhalten, dass der Baulandbedarf nicht der ein­ zige Gesichtspunkt der Nutzungsplanung sein darf. Nach der Recht­ 26 A. Verwaltungsentscheide 1329