Der Gemein­ derat legt zudem keine fundierte Bedarfsrechnung vor, wie sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes erforderlich wäre (BGE 116 la 231 f. und 341 f.). d) Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang der Hinweis, dass die Gemeinde gemäss der kantonalen Richtplanung vom 15. Juni 1987 zuwenig Gewerbeflächen ausgeschieden habe. Zwar trifft es zu, dass im Rahmen der Ortsplanungsrevision das in der Richtplanung vorgesehene Soll von 2,0 bis 2,5 ha nicht erreicht worden ist. Indessen hat der Regierungsrat mit Beschluss vom 9. Januar 1996 die Ortspla­ nungsrevision genehmigt und damit die untergeordnete gewerbliche Standortgunst der Gemeinde anerkannt.