Dabei geht es offenbar vornehmlich um die Bedürfnisse des Trans­ portunternehmens X. AG, das daran interessiert ist, in der geplanten Gewerbezone eine grössere Garage für Lastwagen zu erstellen. Diese Nutzungsinteressen waren den zuständigen Planungsbehörden offen­ sichtlich schon seit längerer Zeit bekannt. Es kann deshalb nicht ge­ sagt werden, dass sich seit der letzten Planfestsetzung eine neue Situation bezüglich des Baulandbedarfs eingestellt hätte. Der Gemein­ derat legt zudem keine fundierte Bedarfsrechnung vor, wie sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes erforderlich wäre (BGE 116 la 231 f. und 341 f.).