voraussichtlich für eine Überbauung benötigt wird, darf nicht dem Üb­ rigen Gemeindegebiet zugeteilt werden - es ist gemäss Art. 15 lit. b RPG in eine Bauzone aufzunehmen. Die Gemeinde ist deshalb darauf zu behaften, dass sie mit der Zuteilung des Ausserkaien zum Übrigen Gemeindegebiet für den Planungszeitraum von 15 Jahren auf eine Überbauung verzichtet hat. Eine vorzeitige Einzonung ist nur möglich, wenn die massgeblichen Verhältnisse sich seit der letzten Planfestset­ zung erheblich geändert haben und infolgedessen gewichtige Gründe für eine Planänderung vorliegen.