Die Adressaten des Nutzungsplanes sollen innerhalb des Planungshorizontes auf dessen Verlässlichkeit vertrauen dürfen. Je neuer ein Plan ist, um so mehr darf mit seiner Beständigkeit gerechnet werden, und je ein­ schneidender sich die beabsichtigte Änderung auswirkt, um so ge­ wichtiger müssen die Gründe sein, die für eine Planänderung spre­ chen (BGE 114 la 33, 113 la 455; Haller/Karlen, Raumplanungs- und Baurecht, 2. Aufl., Zürich 1992, S. 106 f.). b) Demnach kann der vom Gemeinderat vertretenen Auffassung, dass eine Einzonung des Ausserkaien bei Bedarf jederzeit möglich sei, nicht gefolgt werden.