Nutzungs­ pläne sind demnach bei Bedarf neuen Erkenntnissen und Entwicklun­ gen anzupassen. Das Bundesgericht hat indessen im Zusammenhang mit Planänderungen wiederholt auch auf das Gebot der Rechtssicher­ heit hingewiesen. Nutzungspläne können ihren Zweck nur erfüllen, wenn sie eine gewisse Beständigkeit aufweisen, und sie dürfen des­ halb nur aus gewichtigen Gründen geändert werden. Die Adressaten des Nutzungsplanes sollen innerhalb des Planungshorizontes auf dessen Verlässlichkeit vertrauen dürfen.