gen. a) Gemäss Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumpla­ nung (RPG; SR 700) werden Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben. Im gleichen Sinne bestimmt Art. 51 Abs. 1 EG zum RPG, dass Bauregie­ mente und Nutzungspläne zu überprüfen und allenfalls zu revidieren sind, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse we­ sentlich geändert haben, wenn sich neue Aufgaben stellen oder es aus wichtigen öffentlichen Interessen geboten erscheint. Nutzungs­ pläne sind demnach bei Bedarf neuen Erkenntnissen und Entwicklun­ gen anzupassen.