am 15. August 1996 ab, worauf die Einsprecher an den Regierungsrat rekurrierten. Dieser schützte die Rekurse aus folgenden Erwägungen: 3. Das umstrittene Gebiet im Ausserkaien wurde mit der am 9. Januar 1996 in Kraft getretenen Zonenplanrevision dem Übrigen Ge­ meindegebiet zugeteilt. Dieses umfasst gemäss Art. 36 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes über die Raum­ planung (EG zum RPG; bGS 721.1) dasjenige Gebiet ausserhalb der Bau- und Landwirtschaftszonen, das für eine spätere bauliche Ent­ wicklung vorgesehen oder für keine bestimmte Nutzung geeignet ist. Zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine Planänderung vorlie­