A. Verwaltungsentscheide 1329 chung nur bei schwerwiegenden und zugleich offenkundigen oder zumindest leicht erkennbaren Mängeln angenommen wird, wobei durch die Annahme der Nichtigkeit auch die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet sein darf (Evidenztheorie; BGE 113 IV 123,104 Fa 176, 99 la 135); etwa Verfügungen die von einer sachlich oder funktio­ nell eindeutig unzuständigen Behörde erlassen wurden, als nichtig gelten (BGE 101 lb 159; GVPSG 1974 Nr. 34; Merkli, Aeschlimann, Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N. 55ff. zu Art. 49); dies gerade im vorlie­ genden Fall zutrifft;