Ziffer 3 Abs. 1 zu verstehen. A s Verpackungen gelten dabei etwa Kisten, Verschläge, Harasse, Einweg- und Mehrwegpaletten. Demgegenüber ist unter dem Begriff "naturbelassenes Holz" stückiges oder nicht stückiges Holz aus dem W ald zu verstehen. Aufgrund die­ ser Aufzählung ist offensichtlich, dass das von der Rekurrentin ange­ führte Verpackungs- und Palettholz eben gerade nicht als naturbelas­ senes Holz aus dem Wald im Sinne von Anhang 5 Ziffer 3 Abs. 1 lit. a, sondern als hölzernes Verpackungsmaterial im Sinne von Anhang 5 Ziffer 3 Abs. 2 lit. a zu qualifizieren ist. Eine Verbrennung in der fragli­ chen Anlage ist mithin verboten. Entscheid Umweltschutz- und Energiedirektion vom 30.1.1999 38