Dabei gelten Altholz und "alle übrigen Stoffe aus Holz" nicht als Holzbrennstoffe (Anhang 5 Ziffer 3 Abs. 2). Sie dürfen nicht in der von der Rekurrentin betriebenen An­ lage, die eine Leistung von 30 kW aufweist, verbrannt werden, da sol­ che Materialien nach Massgabe von Ziffer 721 in Verbindung mit Ziffer 728 des Anhanges 2 lediglich in Anlagen von mehr als 350 kW Lei­ stung verbrannt werden dürfen. Unter A tholz sind Holzbauteile und Holzmaterialien aus Gebäudeabbrüchen, Umbauten, Renovationen und aus Verpackungen oder alte Holzmöbel sowie Gemische von A tholz mit Holzbrennstoffen nach Anhang 5 Ziffer 3 Abs. 1 zu verstehen.