kungs- und Palettholz, welches in der strittigen Anlage offenbar zur Hauptsache verbrannt wird die Qualität von neuem stückigem Scheitholz gemäss lit. a der oben erwähnten Ziffer 3 des Anhanges 5 aufweise und folglich verbrannt werden dürfe. Die Luftreinhalte-Verordnung unterscheidet nicht nur zwischen naturbelassenem Holz (Anhang 5 Ziffer 3 Abs. 1 lit. a und b) und Restholz (Anhang 5 Ziffer 3 Abs. 1 lit. c), sondern erwähnt zusätzlich Altholz (Anhang 5 Ziffer 3 Abs. 2 lit. a) und "alle übrigen Stoffe aus Holz” (Anhang 5 Ziffer 3 Abs. 2 lit. b). Dabei gelten Altholz und "alle übrigen Stoffe aus Holz" nicht als Holzbrennstoffe (Anhang 5 Ziffer 3 Abs. 2).