Die Rekurrentin ist der Auffassung, dass in der interessierenden Holzfeuerung solche Holzbrennstoffe verbrannt werden dürfen. Dies wird vom Gemeinderat nicht bestritten. Er hält in seiner Vernehmlas­ sung nämlich ausdrücklich fest, dass "die Verwendung von Holz­ brennstoffen gemäss Ziff. 3 Abs. 1 lit. a-c LRV (...) nie in Frage ge­ stellt" worden sei. Insoweit herrscht Einigkeit und es besteht für die Umweltschutz- und Energiedirektion auch kein Anlass, an dieser Beur­ teilung zu zweifeln. Strittig ist indes offenbar, was unter den Holz­ brennstoffen gemäss Anhang 5 Ziff. 3 Abs. 1 lit. a-c LRV subsumiert werden darf. Die Rekurrentin vertritt die Auffassung, dass Verpak-