Diese Holzbrennstoffe sind: a. naturbelassenes stückiges Holz einschliesslich anhaftender Rinde, z.B. in Form von Scheitholz oder bindemittelfreien Holzbriketts, sowie Reisig und Zapfen; b. naturbelassenes nicht stückiges Holz, beispielsweise in Form von Hackschnitzeln, Spänen, Sägemehl, Schleifstaub oder Rinde; c. Restholz aus der holzverarbeitenden Industrie und dem holzverar­ beitenden Gewerbe sowie von Baustellen, soweit das Holz nicht druckimprägniert ist und keine Beschichtungen aus halogenorgani­ schen Verbindungen enthält. Die Rekurrentin ist der Auffassung, dass in der interessierenden Holzfeuerung solche Holzbrennstoffe verbrannt werden dürfen.