Zufolge Art. 21 Luftreinhalte-Verordnung (LRV; SR 814.318.142.1) gelten für Brennstoffe die Anforderungen nach Anhang 5 dieser Ver­ ordnung. Holzbrennstoffe nach Anhang 5 Ziffer 3 Absatz 1 dürfen nur in einer für die betreffende Holzbrennstoffart geeigneten Anlage ver­ brannt werden. Diese Holzbrennstoffe sind: a. naturbelassenes stückiges Holz einschliesslich anhaftender Rinde, z.B. in Form von Scheitholz oder bindemittelfreien Holzbriketts, sowie Reisig und Zapfen; b. naturbelassenes nicht stückiges Holz, beispielsweise in Form von Hackschnitzeln, Spänen, Sägemehl, Schleifstaub oder Rinde;