A. Verwaltungsentscheide 1331 4. Umwelt- und Gewässerschutz 1331 Umweltschutz. Altholz und übrige Stoffe aus Holz gelten nicht als Holzbrennstoffe der Luftreinhalteverordnung (LRV, SR 814.318.142.1, insbesondere Anhang 5 Ziffer 3 Abs. 2).