A. Verwaltungsentscheide 1331 4. Umwelt- und Gewässerschutz 1331 Umweltschutz. Altholz und übrige Stoffe aus Holz gelten nicht als Holzbrennstoffe der Luftreinhalteverordnung (LRV, SR 814.318.142.1, insbesondere Anhang 5 Ziffer 3 Abs. 2). Zufolge Art. 21 Luftreinhalte-Verordnung (LRV; SR 814.318.142.1) gelten für Brennstoffe die Anforderungen nach Anhang 5 dieser Ver­ ordnung. Holzbrennstoffe nach Anhang 5 Ziffer 3 Absatz 1 dürfen nur in einer für die betreffende Holzbrennstoffart geeigneten Anlage ver­ brannt werden. Diese Holzbrennstoffe sind: a. naturbelassenes stückiges Holz einschliesslich anhaftender Rinde, z.B. in Form von Scheitholz oder bindemittelfreien Holzbriketts, sowie Reisig und Zapfen; b. naturbelassenes nicht stückiges Holz, beispielsweise in Form von Hackschnitzeln, Spänen, Sägemehl, Schleifstaub oder Rinde; c. Restholz aus der holzverarbeitenden Industrie und dem holzverar­ beitenden Gewerbe sowie von Baustellen, soweit das Holz nicht druckimprägniert ist und keine Beschichtungen aus halogenorgani­ schen Verbindungen enthält. Die Rekurrentin ist der Auffassung, dass in der interessierenden Holzfeuerung solche Holzbrennstoffe verbrannt werden dürfen. Dies wird vom Gemeinderat nicht bestritten. Er hält in seiner Vernehmlas­ sung nämlich ausdrücklich fest, dass "die Verwendung von Holz­ brennstoffen gemäss Ziff. 3 Abs. 1 lit. a-c LRV (...) nie in Frage ge­ stellt" worden sei. Insoweit herrscht Einigkeit und es besteht für die Umweltschutz- und Energiedirektion auch kein Anlass, an dieser Beur­ teilung zu zweifeln. Strittig ist indes offenbar, was unter den Holz­ brennstoffen gemäss Anhang 5 Ziff. 3 Abs. 1 lit. a-c LRV subsumiert werden darf. Die Rekurrentin vertritt die Auffassung, dass Verpak- 37 A. Verwaltungsentscheide 1331 kungs- und Palettholz, welches in der strittigen Anlage offenbar zur Hauptsache verbrannt wird die Qualität von neuem stückigem Scheitholz gemäss lit. a der oben erwähnten Ziffer 3 des Anhanges 5 aufweise und folglich verbrannt werden dürfe. Die Luftreinhalte-Verordnung unterscheidet nicht nur zwischen naturbelassenem Holz (Anhang 5 Ziffer 3 Abs. 1 lit. a und b) und Restholz (Anhang 5 Ziffer 3 Abs. 1 lit. c), sondern erwähnt zusätzlich Altholz (Anhang 5 Ziffer 3 Abs. 2 lit. a) und "alle übrigen Stoffe aus Holz” (Anhang 5 Ziffer 3 Abs. 2 lit. b). Dabei gelten Altholz und "alle übrigen Stoffe aus Holz" nicht als Holzbrennstoffe (Anhang 5 Ziffer 3 Abs. 2). Sie dürfen nicht in der von der Rekurrentin betriebenen An­ lage, die eine Leistung von 30 kW aufweist, verbrannt werden, da sol­ che Materialien nach Massgabe von Ziffer 721 in Verbindung mit Ziffer 728 des Anhanges 2 lediglich in Anlagen von mehr als 350 kW Lei­ stung verbrannt werden dürfen. Unter A tholz sind Holzbauteile und Holzmaterialien aus Gebäude- abbrüchen, Umbauten, Renovationen und aus Verpackungen oder alte Holzmöbel sowie Gemische von A tholz mit Holzbrennstoffen nach Anhang 5 Ziffer 3 Abs. 1 zu verstehen. A s Verpackungen gelten dabei etwa Kisten, Verschläge, Harasse, Einweg- und Mehrwegpaletten. Demgegenüber ist unter dem Begriff "naturbelassenes Holz" stückiges oder nicht stückiges Holz aus dem W ald zu verstehen. Aufgrund die­ ser Aufzählung ist offensichtlich, dass das von der Rekurrentin ange­ führte Verpackungs- und Palettholz eben gerade nicht als naturbelas­ senes Holz aus dem Wald im Sinne von Anhang 5 Ziffer 3 Abs. 1 lit. a, sondern als hölzernes Verpackungsmaterial im Sinne von Anhang 5 Ziffer 3 Abs. 2 lit. a zu qualifizieren ist. Eine Verbrennung in der fragli­ chen Anlage ist mithin verboten. Entscheid Umweltschutz- und Energiedirektion vom 30.1.1999 38