Kölz/Häner, Verwal­ tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, S. 70). Dieses Interesse kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein, doch muss der Gesuchsteller in jedem Fall in einer beson­ deren, nahen und beachtenswerten Beziehung zur Sache stehen. Seine tatsächliche oder rechtliche Stellung muss zudem durch den Ausgang des Verfahrens unmittelbar beeinflusst werden können (vgl. AR GVP 7/1995, Nr. 1276). Die Krankenkasse macht geltend, dass sie im Rahmen freiwilliger Zusatzversicherungen für die Leistungen kantonal zugelassener Na­ turheilpraktiker aufkomme und deshalb einen Anspruch auf materielle Behandlung ihres Gesuchs habe.