PrR ergeben sich keine Hinweise darauf, dass mit dem Erfordernis des ausreichen­ den Bildungsausweises lediglich eine mit einem humanmedizinischen Studium vergleichbare Ausbildung gemeint ist. Es ist deshalb im Ein­ zelfall zu prüfen, ob der vorgelegte Bildungsausweis den Bewerber befähigt, den Beruf des Heilpraktikers im Sinne des Gesundheitsge­ setzes und ohne Gesundheitsgefährdung für die Patienten auszuüben. Der Gesuchstellter hat im Herbst 1984 das Studium der Pharmazie mit dem Staatsexamen abgeschlossen und im Jahre 1989 mit einer Dissertation zum Thema Heil- und Giftpflanzen an der Universität Ba­ sel den Doktor der Pharmazie erlangt.