A. Verwaltungsentscheide 1337 Heilpraktikerprüfung abzulegen hätten. Diese schematische Ausle­ gung von Art. 11 bis Abs. 3 GG und Art. 3 PrR führt indes zu einem sehr engen Beurteilungsspielraum, wie er vom Gesetzgeber nicht vorgesehen war. Aus Art. 11 bis Abs. 3 GG und Art. 3 PrR ergeben sich keine Hinweise darauf, dass mit dem Erfordernis des ausreichen­ den Bildungsausweises lediglich eine mit einem humanmedizinischen Studium vergleichbare Ausbildung gemeint ist. Es ist deshalb im Ein­ zelfall zu prüfen, ob der vorgelegte Bildungsausweis den Bewerber befähigt, den Beruf des Heilpraktikers im Sinne des Gesundheitsge­ setzes und ohne Gesundheitsgefährdung für die Patienten auszuüben. Der Gesuchstellter hat im Herbst 1984 das Studium der Pharmazie mit dem Staatsexamen abgeschlossen und im Jahre 1989 mit einer Dissertation zum Thema Heil- und Giftpflanzen an der Universität Ba­ sel den Doktor der Pharmazie erlangt. Angesichts dieser Ausbildung ist anzunehmen, dass er sich die notwendigen Kenntnisse zur Aus­ übung des Berufes eines Heilpraktikers im wesentlichen angeeignet hat. Apotheker gehören zudem laut Art. 2 Abs. 1 GG zu den Medizi­ nalpersonen. Sein Bildungsausweis ist deshalb als ausreichend im Sinne von Art. 11bis Abs. 3 GG und Art. 3 PrR anzusehen. RRB vom 2.3.1999 1337 S anitätsw esen. Die Aura-Soma-Therapie fällt unter die bewilli­ gungspflichtige Heiltätigkeit. Laut Art. 11 bis Abs. 1 des Gesetzes über das Gesundheitswesen (GG; bGS 811.1) benötigen Heilpraktiker für die Ausübung ihres Beru­ fes eine Bewilligung der Gesundheitsdirektion. Diese ist zu erteilen, wenn der Bewerber die allgemeinen Voraussetzungen gemäss Art. 15 GG erfüllt und sich durch die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung darüber ausweist, dass er die für die Heilpraktikertätigkeit notwendigen Grundkenntnisse besitzt (Art. 11 bis Abs. 2 GG). 55 A. Verwaltungsentscheide 1337 Im Gesundheitsgesetz wird nicht ausdrücklich gesagt, was unter Heiltätigkeit zu verstehen ist. Der Begriff muss daher ausgelegt wer­ den. Nach der Praxis der Sanitätskommission gelten als Heiltätigkeit Behandlungen von Patienten oder von Störungen im allgemeinen Wohlbefinden, in Verbindung mit Diagnosestellungen und darauf ba­ sierenden Therapien, ohne oder in Verbindung mit der Anwendung bzw. Abgabe von Heilmitteln. Weitere Merkmale für die Bewilligungs­ pflicht sind die Auskündung einer Tätigkeit als "Heil-Methode” oder ihre Ausübung. Die Bezeichnung "Praxis" darf ein Heilpraktiker nur verwenden, wenn er über eine Praxisbewilligung der Sanitätskommis­ sion verfügt. Der Rekurrent macht geltend, die von ihm durchgeführten Aura- Soma-Beratungen würden keine Heiltätigkeit im Sinne von Art. 15 GG darstellen. Nach den Angaben im "Therapie-Führer der Schweiz" (herausgegeben von der eidgenössischen Gesundheitskasse) beste­ hen die Behandlungen nach der Methode Aura-Soma darin, den Pati­ enten aufgrund der von ihnen in einer bestimmten Reihenfolge aus­ gewählten Farbflaschen aufzuzeigen, welche grundsätzlichen Fähig­ keiten, welche anstehenden Probleme, welche Erfolge in bezug auf vergangene Schwierigkeiten und welche verborgenen Kräfte und Fä­ higkeiten sie haben und wie sie durch Betrachten der Farben oder durch Anwendung der Produkte zu einem besseren Wohlbefinden finden. Je nach individueller Auswahl dieser Fläschchen sollen seeli­ sche, mentale und auch körperliche Störungen aufgrund der Wirkung der Farben, Düfte und Edelsteine gelöst werden. Die Beratung und das Gespräch stehen bei dieser Behandlungsform mit im Vordergrund. Die Aufgabe des Beraters besteht darin, die Farben nach der Aura- Soma-Theorie zu deuten und dem Anwender in einem Beratungsge­ spräch zu erklären, was die ausgewählten Farben über seine persönli­ che Situation aussagen. Berücksichtigt man, dass die Aura-Soma- Therapie nach den Angaben der Gesundheitsdirektion auch die Be­ handlung und die Behebung von gesundheitlichen Störungen zum Ziel hat, können diese Beratungsgespräche als Diagnosestellung und Krankheitsbehandlung im Sinne des Begriffes "Heiltätigkeit" verstan­ den werden. Ob die Heilbehandlung allein durch ein Gespräch oder in Verbindung mit den Aura-Soma-Farbprodukten durchgeführt wird, ist zur Abgrenzung der Heiltätigkeit von einer nicht der Gesundheitsge­ 56 A. Verwaltungsentscheide 1338 setzgebung unterstehenden Beratungstätigkeit nicht von Bedeutung, da Heilbehandlungen auch ohne die Abgabe von Heilmitteln durchge­ führt werden. Der Rekurrent übt somit eine bewilligungspflichtige Heil­ tätigkeit im Sinne von Art. 15 GG aus. RRB vom 19.1.1999 1338 Sanitätswesen. Krankenkassen sind in der Regel nicht legitimiert, den Entzug einer Heilpraktikerbewilligung zu beantragen. Die Sanitätskommission sprach einer Krankenkasse die Legitimation ab, gegen eine kantonal approbierte Heilpraktikerin Antrag auf Entzug der Heilpraktikerbewilligung zu stellen. Der Regierungsrat schützte diesen Entscheid aus folgenden Erwägungen: Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist ein Gesuch materiell zu behandeln, wenn der Gesuchsteller ein schützenswertes Interesse daran geltend machen kann (BGE 98 lb 53 ff.; Gygi, Bundesverwal­ tungsrechtspflege, 2. Auf!., Bern 1983, S. 153; Kölz/Häner, Verwal­ tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, S. 70). Dieses Interesse kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein, doch muss der Gesuchsteller in jedem Fall in einer beson­ deren, nahen und beachtenswerten Beziehung zur Sache stehen. Seine tatsächliche oder rechtliche Stellung muss zudem durch den Ausgang des Verfahrens unmittelbar beeinflusst werden können (vgl. AR GVP 7/1995, Nr. 1276). Die Krankenkasse macht geltend, dass sie im Rahmen freiwilliger Zusatzversicherungen für die Leistungen kantonal zugelassener Na­ turheilpraktiker aufkomme und deshalb einen Anspruch auf materielle Behandlung ihres Gesuchs habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Abschluss eines Versicherungsvertrages noch keine unmittelbare Beziehung zur Berufsausübungsbewilligung eines bestimmten Heil­ praktikers verschafft. Würde das Gegenteil angenommen, so wäre die Krankenversicherung aufgrund des Versicherungsvertrages legitimiert, gegen sämtliche kantonal approbierten Heilpraktiker ein Verfahren auf 57