welche ein Abweichen rechtfertigen würden. Es liegt folglich keine Situation vor, die derart speziell wäre, dass die Einhaltung der Vor­ schriften zu einer ausgesprochenen Unzweckmässigkeit oder Unbillig­ keit führen würde. Vielmehr streben die Rekurrenten nach intensiver Ausnützung des Grundstücks respektive nach einer Ideallösung. Sol­ che Beweggründe geben indes keinen Grund für eine Ausnahme ab. b) Schliesslich ist zu beachten, dass das Instrument der Ausnah­ mebewilligung der Verfeinerung des geltenden Rechtes dienen soll.