Eine solche Härte, die eine Aus­ nahmeregelung begründen könnte, liegt etwa dann vor, wenn die Er­ haltung eines Gewerbebetriebes auf dem Spiel steht oder wenn zwin­ gende Betriebsabläufe zu berücksichtigen sind. Der Augenschein und die anschliessende Besichtigung der Betriebsräumlichkeiten haben die Baudirektion - obwohl durchaus eher beengte Verhältnisse festgestellt werden konnten - nicht davon überzeugen können, dass die Einhal­ tung der Bauvorschriften für die Rekurrenten objektiv betrachtet eine unzumutbare Härte darstellen würde - weder steht die Existenz des Betriebes auf dem Spiel, noch sind zwingende Betriebsabläufe zu erkennen oder andere wichtige betriebliche Gründe auszumachen,