Vielmehr ist objektiv zu untersu­ chen, ob die Einhaltung der Bauvorschriften eine unzumutbare Härte für die Rekurrenten bedeuten würde. Eine solche Härte, die eine Aus­ nahmeregelung begründen könnte, liegt etwa dann vor, wenn die Er­ haltung eines Gewerbebetriebes auf dem Spiel steht oder wenn zwin­ gende Betriebsabläufe zu berücksichtigen sind.